08
Okt
2010
Pressearbeit    von: Ritz

Stolperfalle Clipping

Viele Organisationen scannen relevante Zeitungsberichte über eigene Aktivitäten ein und stellen sie auf ihre Webseite – ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Welche Stolperfallen es beim Clipping noch zu beachten gilt, erklärt Prof. Dr. Thomas Hoeren, Medienrechtsexperte der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, im Interview mit kliniksprecher.de.

kliniksprecher.de: Eingescannte Zeitungsartikel auf Webseiten – ist das erlaubt?

Prof. Dr. Thomas Hoeren: Nein, eindeutig nicht. Erlaubt sind lediglich Kurztexte in der tagesaktuellen Berichterstattung. Sie unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet konkret: Für ein Media-Clipping dürfen Sie nur kurze, einzeilige Textpassagen wie etwa die Überschrift eines Online-Artikels verlinken. Sobald dort aber mehr Text erscheint, kann dies schon wieder als urheberrechtsrelevant ausgelegt werden.

Welche Regelungen gelten für den klassischen Pressespiegel auf Papier?

Früher gab es immer noch jemanden, der die Artikel mit der Schere ausgeschnitten, aufgeklebt und vervielfältigt hat. Inzwischen gehen ja viele hin und veröffentlichen die Berichterstattung innerhalb des Unternehmens elektronisch, etwa im Intranet. Wer das macht, muss auf jeden Fall Verträge mit einer Verwertungsgesellschaft schließen, der VG WORT. Sie nimmt die Rechte für die Urheber wahr. Zudem muss darauf geachtet werden, dass nicht auch noch das Urheberrecht von Bildern in den veröffentlichten Artikeln verletzt wird, sie sollten deshalb nicht als Frames dargestellt werden. Zudem müssen elektronische Clippings innerhalb von vier Wochen gelöscht werden. Eine Archivierung ist verboten.

Manche Pressestellen holen sich die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels auf der Unternehmensseite einfach vom Redakteur, der den Beitrag verfasst hat. Hätten solche Vereinbarungen vor Gericht Bestand?

Nein, eindeutig nicht. Redakteure sind Angestellte eines Verlages und damit nicht befugt, solche Absprachen zu treffen. Ansprechpartner ist immer die Verwertungsgesellschaft, in der wiederum der Verlag Mitglied ist.

Dürfen Mitschnitte von Rundfunksendungen, in denen meine Organisation genannt wurde, in irgendeiner Form veröffentlicht werden?

Nein, das ist unter keinen Umständen erlaubt, weder intern noch extern. Die einzige Möglichkeit, auf die Berichterstattung in Rundfunksendungen hinzuweisen, besteht darin, etwa auf die Mediathek des Senders zu verweisen. Dort werden die Beiträge allerdings nur sieben Tage vorgehalten.

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